Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 2 der EU Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass „Bereitschaftszeit“, die ein Arbeitnehmer (hier der Kläger: der freiwillige Feuerwehrmann Herr Rudy Matzak) gemäß Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst: Gemeinde Ville de Nivelles, Belgien) zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist, weil für ihn die Möglichkeit, in dieser Zeit anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist. Von den Begriffen „Arbeitszeit“ und “Ruhezeit“, wie sie in der EU-Arbeitszeitrichtlinie festgelegt sind, darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. (EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15; Rudy Matzak ./. Ville de Nivelles)
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