27.03.2018
EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 2 der EU Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass „Bereitschaftszeit“, die ein Arbeitnehmer (hier der Kläger: der freiwillige Feuerwehrmann Herr Rudy Matzak) gemäß Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst: Gemeinde Ville de Nivelles, Belgien) zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist, weil für ihn die Möglichkeit, in dieser Zeit anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist. Von den Begriffen „Arbeitszeit“ und “Ruhezeit“, wie sie in der EU-Arbeitszeitrichtlinie festgelegt sind, darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. (EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15; Rudy Matzak ./. Ville de Nivelles)
01.09.2016
Reinigungskosten für Hygienekleidung in Schlachthöfen sind vom Arbeitgeber zu tragen
Urteil des BAG vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15; Der Fall: Der Arbeitnehmer ist im Bereich der Schlachtung beschäftigt und muss die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte weiße Hygienekleidung tragen, damit der Betrieb die Vorschriften über Lebensmittelhygiene erfüllt. Die Kosten für die Reinigung der Kleidung zog der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich vom Nettolohn ab. Dies ist nach BAG unzulässig. Die Reinigung der Dienstbekleidung liegt alleine im Interesse der Arbeitgeberin, daher kommt eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht.