Bartl Mausner Horschitz / Anwaltskanzlei
Johannesstr. 75
70176 Stuttgart
Telefon: 0711 63 32 43-0
Ein weiterer Paukenschlag aus Luxemburg: Der EuGH hat am 19. Oktober 2023 einen in Deutschland seit Jahrzehnten bestehenden Streit über Überstundenzuschläge zugunsten eines Teilzeitbeschäftigten entschieden (Rechtssache C-660/20 - Lufthansa CityLine). Ein deutscher Pilot, der für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter tätig ist, hat die Klage geführt. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine tarifliche zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet, die zu diesem Zweck vertraglich festgelegt sind. Diese Schwellenwerte sind allerdings für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich. Das BAG hatte den Streit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebeschluss v. 11.11.2020 – 10 AZR 185/20).
Der EuGH hat entschieden, dass eine Regelung, auch eine tarifliche Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Das Bestehen identischer Schwellenwerte (Überschreitung der Vollzeittätigkeit) für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung bedeutet nach EuGH für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Der EuGH urteilte daher, dass eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten führt, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das BAG hat dies in Folge zu prüfen.