Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Entscheidungen vom 22. August 2017 den Betriebsräten im Rahmen der Einstellung von Beschäftigten in den Betrieb vor deren Einsatz im Betrieb das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wegen Zuordnung der Beschäftigten zu betrieblich auf diese Beschäftigten anzuwendenden Dienstplänen/Schichtplänen zugesprochen und bestätigt, dass den Betriebsräten bei Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts der allgemeine Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber zusteht.
Die Fälle:
In Betrieben eines Arbeitgebers wurden seit Jahren Mitarbeiter in Dienstpläne/Schichtpläne eingeteilt, ohne dass das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte dabei beachtet wurde. Die Betriebsräte haben geltend gemacht, dass der Arbeitgeber die Betriebsräte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wegen Zuordnung der Beschäftigten zu den Dienstplänen/Schichtplänen beteiligen müsse. Insbesondere haben die Betriebsräte geltend gemacht, dass dieses Mitbestimmungsrecht auch dann zu beachten ist, wenn Beschäftigte neu (oder wieder neu) eingestellt werden. In der Vergangenheit betraf dies insbesondere Zeiten kurzfristigen zeitlich begrenzten hohen Arbeitsaufkommens, wo kurzfristig befristet Beschäftigte, z.B. aus anderen Niederlassungen oder von extern als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurden, um für die kurze Zeit fehlende Arbeitskapazitäten auszugleichen.
Zwar steht Betriebsräten bei jeder Einstellung, also auch bei kurzfristigem Einsatz von Beschäftigten aus anderen Niederlassungen oder bei Einsatz von Leiharbeitnehmern das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG (wegen Einstellung, bei Werksangehörigen auch wegen Eingruppierung) zu. Dies wurde auch vom Arbeitgeber nicht in Zweifel gestellt.
Streitpunkt war allein die Frage der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat es abgelehnt, im Falle von Einstellungen vor erstmaligem Einsatz der Beschäftigten die Zustimmung der Betriebsräte wegen Zuordnung zu den Dienstplänen/Schichtplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einzuholen. Der Arbeitgeber hat die Meinung vertreten, das vom BAG seit langem anerkannte Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei Zuordnung jedes einzelnen Beschäftigten zu bestehenden Dienstplänen/Schichtplänen gelte nicht im Einstellungsfall, sondern erst später, also bei einer Zuordnung zu Dienstplänen/Schichtplänen im weiteren laufenden Arbeitsverhältnis.
Die Entscheidungen:
Wie bereits in den Vorinstanzen haben sich die Betriebsräte mit ihrer Meinung beim auch 1. Senat des BAG durchgesetzt. Arbeitgeber sind verpflichtet, auch im Falle der Einstellung von Beschäftigten vor deren ersten Einsatz im Rahmen von Dienstplänen/Schichtplänen die Zustimmung des Betriebsrats des Betriebs, in dem der Beschäftigte eingesetzt wird, einzuholen.
Der Einwand des Arbeitgebers, die Betriebsräte könnten damit den sofortigen Einsatz von neu eingestellten Beschäftigten durch ein langwieriges Einigungsstellenverfahren verhindern, begegnete das BAG mit dem Hinweis, dass es Arbeitgebern freistehe, mit den Betriebsräten vorsorglich zur Regelung eiliger Mitbestimmungsfälle eine ständige Einigungsstelle einzurichten.
Da Betriebsräten somit in allen Fällen, also auch bei Einstellung von Beschäftigten, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wegen Zuordnung zu Dienstplänen/Schichtplänen zusteht, hat das BAG den Betriebsräten wegen Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts den vom BAG anerkannten allgemeinen Unterlassungsantrag zuerkannt.
BAG, Entscheidungen vom 22. August 2017, Aktenzeichen 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16, 1 ABR 5/16
Ewald Bartl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart