Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige unwirksam

    Ein Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht abmahnen, wenn diese bei ihm eine aus ihrer persönlichen Sicht begründete Gefährdungsanzeige abgeben.

    Das Arbeitsgericht Göttingen hat am 14.12.2017 (Az.: 2 Ca 155/17) entschieden, dass eine Abmahnung unwirksam ist, wenn Arbeitnehmer aufgrund Personalmangels subjektiv eine Gefahrenlage erkennen und deswegen eine Gefährdungsanzeige beim Arbeitgeber abgeben.

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Göttingen basiert auf einer Klage einer examinierten Gesundheits-und Krankenpflegerin des Asklepios-Fachklinikums Göttingen. Das Asklepios-Fachklinikum Göttingen ist eine psychiatrische Fachklinik, die im Jahr 2012 privatisiert worden war.

    Die Krankenpflegerin sollte am 26. September 2016 als Vertretungskraft auf der dortigen Station 5.2 eingesetzt werden. Auf der Station sollte neben ihr eine Auszubildende eingesetzt werden. Nach Dienstplan waren für die Station ursprünglich zwei examinierte Fachkräfte eingeplant. Da die Krankenpflegerin die Personalstärke für nicht ausreichend erachtete, meldete sie sich bei dem diensthabenden Pflegedienstleiter. Daraufhin wurde der Station noch ein Pflegeschüler zugeteilt. Zusätzlich wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie im Falle von unvorhersehbaren Arbeitsspitzen Unterstützung von der Nachbarstation anfordern könne.

    Die Krankenpflegerin empfand die personelle Situation weiterhin als unzureichend und verfasste kurz nach Dienstbeginn eine Gefährdungsanzeige. Sie wies darauf hin, der Schüler und sie würden die Patienten nicht und die Auszubildende nur teilweise kennen. Weiter schrieb sie: „Ich kann nicht ausschließen, dass Patienten in ihren Krisen nicht erkannt werden und durch ihr eigenes Verhalten zu Schaden kommen können.“

    Das Asklepios-Fachklinikum wertete dieses Schreiben als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Im Januar 2017 fand in Anwesenheit des Personalleiters und des Pflegedirektors ein Gespräch mit der Krankenpflegerin statt. Ihr wurde erläutert, dass „objektiv“ keine Gefährdungssituation vorgelegen habe. Die Betreuung unter den an diesem Tag gegebenen Umständen gehöre „zum regelhaften Aufgabenspektrum einer Pflegekraft“ und müsse von ihr bewältigt werden können.

    Da die Krankenpflegerin die Gefährdungsanzeige nicht zurücknahm, erteilte ihr das Asklepios-Fachklinikum eine Abmahnung. Es begründete diese damit, dass eine Gefährdungslage objektiv nicht bestanden habe und auch nicht gedroht habe. Es forderte die Krankenpflegerin in der Abmahnung auf, „zukünftig ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und keine Gefährdungslagen anzuzeigen, die nicht bestanden und nicht gedroht haben“.

    Die Krankenpflegerin klagte vor dem Arbeitsgericht Göttingen und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte. Aus ihrer Sicht müsste examinierten Pflegekräften immer eine zweite examinierte Fachkraft zur Unterstützung zur Seite stehen, was damals nicht der Fall gewesen sei. Im Gegensatz zur Meinung des Arbeitgebers komme es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdungslage vorlag, sondern ob sie als Arbeitnehmerin subjektiv von einer Gefährdungslage ausgehen konnte.

    Das Arbeitsgericht Göttingen entschied, dass die Krankenpflegerin mit ihrer Gefährdungsanzeige nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Das Arbeitsgericht begründete dies damit, dass nach § 16 ArbSchG Arbeitnehmer verpflichtet sind, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden. Sie wiesen darauf hin, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gerade die subjektive Einschätzung von Arbeitnehmern Grundlage für die Meldepflicht sei (§ 16 ArbSchG: „von ihnen festgestellte….. Gefahr“). Das Arbeitsgericht wies ferner darauf hin, dass Sinn und Zweck des Gesetzes sei, Gefährdungslagen und damit möglicherweise eintretende Schäden zu vermeiden. Das Gesetz sei „präventiv“ konzipiert, weshalb ein Handeln von Arbeitnehmern eher „zu früh“ als „zu spät“ angezeigt sei. Auch wenn sich die persönliche (subjektive) Einschätzung von Arbeitnehmern später als objektiv unzutreffend herausstelle, könne dies keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begründen. Das Arbeitsgericht hat ferner betont, dass es entgegen der Intention des Gesetzes kontraproduktiv wäre, wenn Arbeitnehmer aus Sorge vor solchen Abmahnungen davon abgehalten würden, eine Gefährdungslage, die sie erkannt hatten, anzuzeigen.

    Bewertung:

    Das Arbeitsgericht Göttingen hat hier eine wichtige Entscheidung getroffen, mit der klargestellt wird das es Arbeitnehmern erlaubt ist, von Ihnen subjektiv als Gefahrenlage angesehene betriebliche Umstände, wozu auch hohe Arbeitsbelastung gehören kann, beim Arbeitgeber mittels einer Gefährdungsanzeige zu melden, ohne dass sie deswegen Sanktionen in Form von Abmahnungen befürchten müssen.

    Das LAG Niedersachsen hat die Berufung des Asklepios-Fachklinikums Göttingen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen mit Berufungsurteil vom 12.09.2018 zurückgewiesen (Aktenzeichen 14 Sa 140/18). Damit war die Krankenpflegerin auch in zweiter Instanz mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolgreich.