Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gemäß EuGH zu CCOO schon jetzt

    Das Arbeitsgericht Emden hat in seinem Urteil vom 20.2.2020 (AZ:.2 Ca 94/19) festgestellt, dass für Arbeitgeber schon vor einer Anpassung des deutschen Arbeitszeitgesetzes die Pflicht besteht, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit der Beschäftigten einzurichten.

    Hintergrund ist, dass der EuGH mit Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18 - „CCOO“ festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten mittels eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zu erfassen haben, um Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG gerecht zu werden. Der EuGH machte deutlich, dass Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG im Lichte des Art. 31 Abs. 2 GRCh auszulegen seien, der das Grundrecht eines jeden Beschäftigten auf Begrenzung seiner Höchstarbeitszeit garantiert. Seit die Entscheidung des EuGH ergangen ist, wird darüber gestritten, ob die darin ausgesprochene Verpflichtung zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung unmittelbare Geltung für alle hat. Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst die Anwendung dieser Grundsätze ohne weiteres verpflichtend sind. Die Privatwirtschaft behauptet allerdings bislang, für sie gelte die Entscheidung des EuGH nicht unmittelbar. Es müsste dazu erst das deutsche Arbeitszeitgesetz geändert werden.

    Mit dem Arbeitsgericht Emden hat nun erstmals ein Gericht in Deutschland deutlich gemacht, dass Art. 31 Abs. 2 GRCh unmittelbare Wirkung auch zwischen Privaten hat und damit Arbeitgeber in der Privatwirtschaft schon jetzt verpflichtet sind, die Grundsätze der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs direkt umzusetzen. Es hat deswegen einem Bauhelfer, der nach Beendigung einer mehrwöchigen Tätigkeit u.a. die Vergütung von weiteren 12,05 Stunden aus dem Jahr 2018 verlangte, recht gegeben. Die von diesem vorgelegte Übersicht und die von ihm selbst gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen („Stundenrapporte“) wertete es als ausreichenden Beleg, um der Klage stattzugeben, weil es andererseits das von der Arbeitgeberin vorgelegte Bautagebuch nicht als eine Zeiterfassung ansah, die den auf die Arbeitgeberin anzuwendenden Grundsätzen einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung gemäß Entscheidung des EuGH zu CCOO entsprach.