BAG: Auch ohne Gesetzesänderung hat jeder Arbeitgeber schon heute die Pflicht, die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer zu erfassen

    Am 13.09.2022 hat der Erste Senat des BAG eine Entscheidung bekanntgegeben, die alle Arbeitnehmer und alle Arbeitgeber aller Branchen, nicht nur des öffentlichen, sondern auch des privaten Sektors betrifft. Es hat entschieden, dass alle Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies war bisher heftig umstritten.
    Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung der Arbeitgeber hat das BAG nicht, wie man vermuten hätte können, im Arbeitszeitgesetz, sondern im Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) erkannt. Zwar liegen die ausführlichen Entscheidungsgründe noch nicht vor. Die Entscheidung des BAG kann aber nur dahin verstanden werden, dass es § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG europarechtskonform dahingehend ausgelegt hat, dass sich aus dieser Vorschrift der in der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG und in Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte Charta europarechtlich garantierte Arbeitnehmerschutz, wie ihn der EuGH in seiner Entscheidung vom 14.5.2019 – C-55/18 - (CCOO) zur Arbeitszeiterfassung formuliert hat, enthalten ist. Damit ist der Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ob diese Entscheidung des EuGH auch in der Privatwirtschaft verbindlich ist, entschieden. Die Bundesregierung hat zwar im Koalitionsvertrag festgelegt, zur Umsetzung der Entscheidung des EuGH eine gesetzliche Anpassung im Arbeitszeitgesetz vorzunehmen. Das BAG ist mit dieser Entscheidung dem Bundesgesetzgeber zuvorgekommen.
    Bedauerlich an der Entscheidung ist andererseits, dass das BAG den Betriebsräten ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung abgesprochen hat, weil sich nach nach dieser Entscheidung die Pflicht zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung bereits aus dem Gesetz ergibt.