Kappung der Arbeitszeit bei Gleitzeitregelung zulässig – Aber Vergütung der gekappten Stunden

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013 festgestellt, dass Kappungsobergrenzen in betrieblichen Gleitzeitregelungen zwar zulässig sind. Wird in einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit festgelegt, dass werktäglich geleistete Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden gekappt und grundsätzlich nicht dem Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird, betreffe dies nicht die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall war die gekappte Arbeitszeit zu vergüten; dies wurde durch die Kappungsregelung nicht berührt. Ob in anderen Fällen Mehrarbeit für die gekappten Stunden zu vergüten ist, muss in jedem Einzelfall individualrechtlich - zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - geklärt werden. Denn nicht jede Anwesenheit am Arbeitsplatz sei zu vergüten; es müsse sich vielmehr um vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete Arbeitszeit handeln, bzw. um Mehrarbeit, die aus betrieblichen Gründen erforderlich war.

    BAG, Beschluss v. 10.12.2013 - 1 ABR 40/12