Abmeldepflicht dauerhaft freigestellter Betriebsratsmitglieder bei Verlassen des Betriebs

    Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich bei ihrem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abmelden, wenn sie den Betrieb verlassen wollen, um außerhalb des Betriebs erforderliche Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Ebenso müssen sie sich nach ihrer Rückkehr in den Betrieb beim Arbeitgeber zurückmelden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 24.02.2016 entschieden.

    Im streitigen Fall hatte der Arbeitgeber den freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats aufgegeben, sich zukünftig vor der Wahrnehmung außerbetrieblicher Betriebsratstätigkeit bei der Geschäftsführung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden. Anschließend sollten sie sich nach ihrer Rückkehr in den Betrieb auch wieder bei der Geschäftsleitung zurückmelden. Außerdem hat der Arbeitgeber verlangt, dass die Betriebsratsmitglieder vor Verlassen des Betriebs mitteilten, an welchem Ort sie die Betriebsratsarbeit wahrnehmen werden.

    Der Betriebsrat wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern habe, da insbesondere die Erreichbarkeit des Betriebsrats trotz der Abwesenheit gewährleistet sei.

    Nachdem der Betriebsrat in erster und zweiter Instanz zunächst Recht bekam, hat das Bundesarbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zum größten Teil zurückgewiesen.

    Als Begründung dafür zieht das BAG neben dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) zusätzlich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der einzelnen Betriebsratsmitglieder zur Meldung gegenüber dem Arbeitgeber heran. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied sei zwar im Gegensatz zu einem nicht freigestellten Betriebsratsmitglied von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht aber jedoch von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. Vielmehr habe sich das nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglied im Betrieb für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereit zu halten. Des Weiteren habe der Arbeitgeber ein Interesse daran zu wissen, welche Betriebsratsmitglieder im Betrieb anwesend und somit auch Ansprechpartner sind.

    Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch im Sinne des Betriebsrats entschieden, dass die Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber vor Verlassen des Betriebes nicht den Ort mitteilen müssen, an welchem Sie außerbetriebliche Betriebsratsarbeit wahrnehmen. Daran habe der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse, da er aufgrund der Abmeldung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und anschließender Rückmeldung im Betrieb ausreichende Planungssicherheit erlangen könne.

    Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2016, 7 ABR 20/14