Bartl Mausner Horschitz / Anwaltskanzlei
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Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 20.5.2025 zu einer für alle Betriebsratsgremien praxisrelevanten offenen Frage geäußert. Die Pflicht zur Nachladung von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wird von vielen Betriebsräten bisher als zu streng empfunden. Das Bundesarbeitsgericht hat nun den Maßstab, wann Ersatzmitglieder nachzuladen sind, präzisiert.
Ausgehend von § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG hat das BAG einerseits darauf hingewiesen, dass auch Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds „rechtzeitig“ zu laden sind. Der Zeitpunkt, wann diese zur Sitzung geladen werden, liegt also auch in diesen Fällen nicht im Belieben des Betriebsratsvorsitzenden. Das BAG hat dazu auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG hingewiesen, nämlich sicherzustellen, dass auch Ersatzmitgliedern eine angemessene Zeit zur Verfügung steht, um sich sachgerecht auf die Sitzungsthemen vorbereiten zu können. Andererseits hat das BAG deutlich gemacht, dass dem Betriebsratsvorsitzenden ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, ob eine Ladung eines Ersatzmitglieds noch rechtzeitig erfolgen kann, damit sich dieses noch angemessen auf die Sitzung vorbereiten kann.
Im vorliegenden Fall war dem Betriebsratsvorsitzenden erst am Sitzungstag bekannt geworden, das ein Betriebsratsmitglied verhindert war. Für diesen Fall hat das BAG entschieden, dass eine Nachladung eines Ersatzmitglieds nicht mehr „rechtzeitig“ möglich gewesen sei, weshalb der Beschluss des Betriebsrats auch ohne Ladung eines Ersatzmitglieds wirksam zustande gekommen war.
BAG vom 20.5.2025, Az. 1 AZR 35/24