Firmen-Facebook ist mitbestimmungspflichtig

    Ein Blutspendedienst hatte ohne Beteiligung seines Betriebsrats bei der Internetplattform Facebook eine Unternehmensseite unter Aktivierung der bei Facebook üblichen Pinnwand eingerichtet. Als es auf dieser Pinnwand zu kritischen Kommentaren über Mitarbeiter kam, machte der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bezüglich der Einrichtung der Facebook Seite geltend und beantrage beim Arbeitsgericht die Abmeldung der Seiten.

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.06.2014 unter Verweis auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erkannt, dass durch die Einrichtung einer Unternehmensseite auf Facebook Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt wurden. Eine Facebookseite sei eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung, da Facebook eine internetbasierte, kommerzielle Software sei, die dem Austausch der bei ihr registrierten Nutzer diene. Der Arbeitgeber bediene sich der Wahrnehmung Dritter und ermögliche diesen, über die Pinnwandfunktion ihre subjektive Wahrnehmung über Mitarbeiter mitzuteilen und zu speichern. Die Facebook Seite stelle deswegen eine Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle dar: Durch die Möglichkeit der Postings durch Kunden, könnte der Arbeitgeber das Arbeits- und Leistungsverhalten seiner Arbeitnehmer überwachen. Ferner könnten auch die mit der Pflege der Facebookseite befassten Arbeitnehmer überwacht werden, da jederzeit erkennbar sei, welcher Mitarbeiter gerade was bearbeite.


    ArbG Düss., Beschluss vom 27.06.2014 - 14 BV 104/13