Rechtsanwalt Ewald Bartl, ist seit 1987 als Anwalt niedergelassen. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Betriebs- und Personalräte sowie Gewerkschaften und führt Lehrgänge für Betriebsräte und Personalräte durch.
Rechtsanwalt Bartl ist Mitglied
in einer DGB-Gewerkschaft
im Verband demokratischer Juristinnen und Juristen, VDJ
im Deutschen Anwaltverein, DAV
in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein
im Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V., RAV
im Deutschen Arbeitsgerichtsverband, DArbGV
Publikationen
Mitautor in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath (Hrsg.), Handkommentar Arbeitsrecht, 5. Auflage Nomos Verlag 2022. Kommentierungen zu Teilen des Arbeitszeitgesetzes.
5 Gründe für die Arbeitsgerichtsbarkeit: Warum sollten personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren den Arbeitsgerichten zugewiesen werden? Der Personalrat 10/2021 Ab Seite 26
Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder bei gewünschten Teilfreistellungen; Arbeitsrecht im Betrieb 9/2021, S. 48
Verpflichtet die Pandemie zur Wiederholung der Wahl? Der Personalrat-Online
Schmerzensgeld wegen Mobbing? Der Personalrat 4/2021, S. 38
Wann tariflicher Mehrurlaub verfällt; Der Personalrat 4/2021, S. 38
Ewald Bartl/Aidan Harker: Freizeitschutz, Vergütung und betriebliche Mitbestimmung bei betrieblich bedingten Reisezeiten, NZA 2020, 1669 ff.
Mitautor in Helm/Bundschuh/Wulff (Herausgeber), Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, Aktuelle Fragestellungen in der Pandemie, Nomos, 2020
Die Corona-Krise als »Notfall«? Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bleibt erhalten, Rundbrief Arbeitnehmeranwälte Nr. 45, März 2020
Durchführen von Vereinbarungen. Wenn die Dienststelle eine abgeschlossene Dienstvereinbarung nicht einhält, hat der Personalrat bisher schlechte Karten. DasBVerwG hat dem Personalrat erstmals einen Durchsetzungsanspruch zugestanden. Beitrag in Der Personalrat 4/2020, S. 28
Mitautor in Wolf Klimpe-Auerbach, Ewald Bartl, Hanna Binder, Hermann Burr, Anja Reinke, Carsten Scholz, Michael D. Wirlitsch, Basiskommentar mit Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg , 4. Auflage, September 2019
Schubert/Bartl: Mitbestimmung bei der Zuordnung von neu eingestellten Arbeitnehmern zu Rahmendienstplänen. Anmerkungen zur Entscheidung des BAG vom 22.08.2017 - 1 ABR 5/16, Zeitschrift ArbuR, 11/2018, Seite 530
NIEDERSCHRIFT - 5 Tipps zur richtigen Protokollführung. - Die Protokollierung von Betriebsratssitzungen ist für manche Betriebsratsmitglieder eine lästige Pflicht. Kommt es allerdings zum Streit vor Gericht, ist das Protokoll ein wichtiges Instrument der Beweisführung. Arbeitsrecht im Betrieb 9/2018, ab Seite 40
Das neue Datenschutzrecht kommt... und was ist mit den alten Betriebsvereinbarungen?Rundbrief Arbeitnehmeranwälte 05/2018, S. 2 ff.
VERHINDERUNG - Teilnahme an Sitzung trotz Urlaub. - Wer Erholungsurlaub hat, ist grundsätzlich verhindert, an Sitzungen des Personalrats teilzunehmen. Doch es gibt Ausnahmen. Der Personalrat 5/2018, ab Seite 20
VERSTOSS GEGEN MITBESTIMMUNG - Nicht weiter so. - Neues Jahr, gute Vorsätze! Was ist aber, wenn der Arbeitgeber trotz gegenteiliger Beteuerungen Maßnahmen durchführt, mit denen der Betriebsrat nicht einverstanden ist? Arbeitsrecht im Betrieb 1/2016 ab Seite 54
Mitautor in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath (Hrsg.), Handkommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage Nomos Verlag 2016. Kommentierungen zu Teilen des Arbeitszeitgesetzes.
LAG Baden-Württemberg, Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung, AiB 2014, S. 70´
LAG Baden-Württemberg; BAG, Arbeitsrecht im Betrieb auch in Zeiten des Internets!, AiB 2014, S. 70
Bartl/Romanowski, Leiharbeit, AiB 2013, S. 611
Bartl, Beteiligungsrechte nach § 99 und § 102 BetrVG, AiB 2013, S. 262
Bartl, Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Menschen, AiB 2013, S. 90
Bartl/Romanowski: Keine Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen! Beitrag in NZA 2012, 84
Mitautor in Ewald Bartl / Heinz-Günter Lang / Ewald Wehner u.a. - Mitbestimmung als Gegenmacht -Zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, VSA 2000